gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist"
Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkei t
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Gewerbegebiet Westerkappelner Straße" gefasst und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren; gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB.
Die für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
29.05.2026 bis einschließlich 29.06.2026
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen beispielsweise per E-Mail (bauamt@mettingen.de) oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abgegeben werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen schriftlich, oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Gewerbeflächen im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet für die Betriebserweiterung des ansässigen Unternehmens zu schaffen.
Der Geltungsbereich der 1. Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Gewerbegebiet Westerkappelner Straße" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen derzeit vor:
| Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Schutzgut / Thematischer Bezug |
|---|---|---|
| Begründung einschließlich Umweltbericht zur 1. Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Westerkappelner Straße“ | Gemeinde Mettingen, Bauamt | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
| Fachbeitrag Artenschutz, Artenschutzprüfung (ASP) – Stufe I und II | LandPlan OS, Landschaftsplanung, März 2026, Osnabrück | Artenschutz |
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes der 1. Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Gewerbegebiet Westerkappelner Straße" mit dem Beschluss des Rates vom 20.05.2026 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge-meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung der 1. Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Gewerbegebiet Westerkappelner Straße" werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 21.05.2026
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann