hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
In seiner Sitzung am 11.12.2024 hat der Rat der Gemeinde Mettingen beschlossen, den Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die vorgenannten Unterlagen sind in der Zeit vom
30. Dezember 2024 bis einschließlich 31. Januar 2025
auf der Homepage der Gemeinde Mettingen unter der Adresse https://www.mettingen.de/gemeinde/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
sowie über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen als direkte Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes zu schaffen.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der vorgenannten Bauleitplanänderung sind in dem anliegenden Kartenausschnitt durch eine schwarze Linie gekennzeichnet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen
Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Schutzgut / Thematischer Bezug |
---|---|---|
Begründung einschließlich Umweltbericht zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans | Gemeinde Mettingen, Bauamt | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
1 Stellungnahme | Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW | Bergbau, Bergwerksfelder |
---|---|---|
1 Stellungnahme | Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, (Wasserwirtschaft) | Hochwasserrisikomanagement |
2 Stellungnahmen | Kreis Steinfurt, Amt für Planung, Naturschutz und Mobilität | Natur- und Artenschutz, Artenschutzrechtliche Belange, Wasserwirtschaft |
2 Stellungnahmen | Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland | Neuanlage von Wald |
2 Stellungnahmen | Landwirtschaftskammer NRW | Landwirtschaftliche/agrarstrukturelle Bedenken, Geruchsbelastung, Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
1 Stellungnahme | LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen | Gebäude-Denkmalwert |
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise per E-Mail (bauamt@mettingen.de), online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“), schriftlich, oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Beschluss des Rates vom 11.12.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die Auslegung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mettingen, 16.12.2024
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Beschluss des Rates vom 11.12.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die Auslegung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mettingen, 16.12.2024
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann