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Bebauungsplan Nr. 64 "I-NOVA Quartier"

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 "I-NOVA Quartier " mit der Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
29.05.2026 bis einschließlich 29.06.2026
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die gewerbliche Wiedernutzung im südlichen Bereich der Nordschachtflächen planungsrechtlich abzusichern.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 "I-NOVA Quartier" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen derzeit vor:
Art der vorhandenen Informationen Urheber Thematischer Bezug
Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 64 „I-NOVA Quartier“ Bauamt Mettingen Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter)
1 Gutachten Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Herford, Sept. 2022 CEF-Maßnahmen auf dem Gelände des Nordschachtes in Mettingen
1 Gutachten Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Herford, Sept. 2022 Nordschacht in Mettingen, Faunistische Untersuchung im Rahmen der Planung der Gebäudeabrisse
1 Gutachten Schmelzer, Die Ingenieure, Ibbenbüren, 17. November 2022 RAG Aktiengesellschaft, Unternehmensbereich Ibbenbüren, Abriss von Gebäuden auf dem Gelände des Nordschachtes, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II
1 Gutachten Schmelzer, Die Ingenieure, Ibbenbüren, 17. November 2022 RAG Aktiengesellschaft, Unternehmensbereich Ibbenbüren, Abriss von Gebäuden auf dem Gelände des Nordschachtes, Fotodokumentation CEF-Maßnahmen
1 Gutachten Wessling GmbH, Altenberge, 03.05.2021 Bericht zur Gefährdungsabschätzung (Bodenuntersuchungen)
Fachbeitrag Artenschutz, Artenschutzprüfung (ASP) – Stufe I und II LandPlan OS Landschaftsplanung, Osnabrück, März 2026 Artenschutz
Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen beispielsweise per E-Mail (bauamt@mettingen.de) oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abgegeben werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen schriftlich, oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 64 "I-NOVA Quartier" mit dem Beschluss des Rates vom 20.05.2026 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 64 "I-NOVA Quartier" werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 21.05.2026

Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin

Rählmann
Plankarte