gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist"
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 den Satzungsbe-schluss (gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekannt¬machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung),
des Bebauungsplanes Nr. 69 "Landrat-Schultz-Straße" beschlossen.
Gleichzeitig wurde die Begründung beschlossen.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich sinnvolle und zukunftsfähige Nachnutzung in zentrumsnaher Lage zu schaffen.
Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes ist im Anhang dieser Bekanntmachung durch eine schwarze gestrichelte Linie umrandet dargestellt.
Für den oben genannten Bebauungsplan gelten folgende Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bebauungsplanänderung und über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile wird hingewiesen.Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1) eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 69 "Landrat-Schultz-Straße" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorgenannten Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6-8, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienst¬stunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
BestätigungGemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) (vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Bebauungsplanes Nr. 69 "Landrat-Schultz-Straße" mit dem Beschluss des Rates vom 20.05.2026 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
BekanntmachungsanordnungGem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Bebauungsplan Nr. 69 "Landrat-Schultz-Straße" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 22.05.2026Gemeinde Mettingen
Die BürgermeisterinRählmann