Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Vermessung des Grundstücks Gemarkung Mettingen, Flur 31, Flurstück 71. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird das Ergebnis der Grenzermittlung sowie der Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das in 49497 Mettingen am Laukampweg gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung:
Gemarkung Mettingen, Flur 32, Flurstück 13. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht ermittelt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 15.11.2024 zur Geschäftsbuchnummer 24 G 0366 in der Zeit
vom 25.11.2024 bis 29.12.2024
in der Geschäftsstelle des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Frank Ottmann, Alstedder Grenze 12, 49477 Ibbenbüren während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.45 Uhr. Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 05451 / 94020 erfolgen.
Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung:
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs.5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Alstedder Grenze 12, 49477 Ibbenbüren zu erheben.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48043 Münster schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht Münster,48043 Münster zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO). Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Ibbenbüren, 25.11.2024
gez. Dipl.-Ing. Frank Ottmann, ÖbVI